Hauptsatzung der Stadt Gnoien

Präambel

 

Auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V Nr. 14 vom 29.07.2011, S. 777), wird nach Beschluss der Stadtvertretung Gnoien vom 07. Mai 2012 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung der Stadt Gnoien erlassen:

 

§ 1

Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

 

(1)      Die Stadt Gnoien  führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel. Die Stadt Gnoien gehört dem Amt Gnoien an.

 

(2)      Das Wappen ist gespalten; rechts in Blau eine halbe silberne Lilie, aus der ein            silbernes Kleeblatt hervor wächst, am Spalt; links in Gold ein halber hersehender schwarzer Stierkopf mit silbernen Hörnern, goldener Krone und geschlossenem Maul, am Spalt.

 

(3)      Die Stadt Gnoien führt folgende Flagge:

Gleichmäßig quergestreift von Gelb und Blau. In der Mitte des Flaggentuchs liegt, auf jeweils ein Drittel der Länge beider Seiten übergreifend, das Wappen der Stadt. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.

 

(4)      Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Stadt und die Umschrift "STADT GNOIEN".

 

(5)      Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

 

§ 2

Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

 

(1)      Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Gnoien einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

 

(2)      Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die in der Stadtvertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

 

(3)      Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Stadtvertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Dies gilt entsprechend auch für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretersitzung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

 

(4)      Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Angelegenheiten der Stadt Gnoien zu berichten.

 

§ 3

Stadtvertretung

 

(1)      Die in die Stadtvertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung Stadtvertreter.

 

(2)      Die Stadtvertretersitzungen sind öffentlich.

 

(3)      Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.      einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen

2.      Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

3.      Grundstücksgeschäfte

 

Die Gemeindevertretung hat die vorstehend bezeichnete Angelegenheit in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für nicht öffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

 

(4)      Anfragen von Stadtvertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 4

Ausschüsse

 

(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:  

 

Name

Zahl der

Mitglieder

Aufgabengebiet

a) Haupt- und Finanz-ausschuss

7

Mitglieder der Stadt-

vertretung

Personal- und Organisationsfragen,

Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

b) Ausschuss für

Bauangelegenheiten und  Stadtentwicklung

7 Mitglieder:

mind. 4 Stadtvertreter,

es können bis zu 3 sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner berufen werden;

Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Städtebau-förderung, Hoch-, Tief- und

Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Wirtschafts-förderung, Fremdenverkehr,

Probleme der Kleingartenanlagen

c) Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Sport und Soziales

7 Mitglieder:

mind. 4 Stadt-vertreter, es können bis zu 3 sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner berufen werden;

Betreuung der Schul- und Kindereinrich-

tungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung

d) Umwelt- und

Verkehrsausschuss

7 Mitglieder:

mind. 4 Stadt-vertreter, es können bis zu 3 sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner berufen werden;

Umwelt- und Naturschutz,

Landschafts- und Baumpflege,

Ordnungs- und Verkehrsangelegenheiten

e) Rechnungsprüfungs-ausschuss

3 Mitglieder:

2 Stadtvertreter,

1 sachkundige Einwohnerin oder sachkund-iger Einwohner

Begleitung der Haushaltsrechnung, Prüfung der jährlichen Haushaltsrechnung

 

(2)      Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Vorsitzenden der Ausschüsse aus Absatz 1 können zu den Ausschüssen Sachverständige hinzuziehen.

 

(3) 1. Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen außer den ihm gesetzlich übertra-

genen Aufgaben alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M- V als   
wichtige Angelegenheit der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister  übertragen werden. Davon unberührt

      bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.                        

      

      2. Der Haupt- und Finanzausschuss trifft Entscheidungen:

 

         a) im Rahmen des § 22 Abs. 4 Nr. 1 KV M-V bei Verträgen, die auf einmalige Lei-

             stungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,- € bis 25.000,- € 
              sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von  2.500,- €
              bis 5.000,- € der Leistungsrate,

 

         b) im Rahmen des § 22 Abs. 4 Nr. 2 KV M-V bei überplanmäßigen Ausgaben        
             innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,- € bis 50.000,- € der betreffenden 
             Haushaltsstelle und je Ausgabefall sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben
             innerhalb einer Wertgrenze von  10.000,- € bis 50.000,- € je Ausgabefall,      

 

          c) - im Rahmen des § 22 Abs. 4 Nr. 3 KV M-V bei Veräußerung oder Belastung

                 von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,- € bis 25.000,- €; 

              - bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt

                werden, bis zu 25.000,- €

              - sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes inner-

                halb einer Wertgrenze bis zu 50.000,- €,

 

    d)  im Rahmen des § 22 Abs. 4 Nr. 4 KV M-V bei Abschluss von Gewährverträgen,     

         bei Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu

         achtenden Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 5.000,- €, 

 

    e) im Rahmen des § 22 Abs. 4 Nr. 5 KV M-V bei Abschluss von städtebaulichen

        Verträgen innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,- € bis 25.000,- €,

 

         f) im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms innerhalb einer Wertgrenze
             von 10.000,- € bis 100.000,- €,

 

         g) bei Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen innerhalb einer Wert-
             grenze von 10.000,- € bis 50.000,- €.

 

      3.  Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen
           nach VOL, wenn der Gesamtwert 10.000,- € überschreitet und nach VOB, wenn
           der Gesamtwert 25.000,- € überschreitet.

 

      4. Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über Einstellungen, Höher-
          gruppierungen und Kündigungen bei allen Beschäftigten, die nicht als
          „geringfügig Beschäftigte“ bzw. als „befristete Vertretung“ eingestellt werden.     

          Der Haupt- und Finanzausschuss übt Personalentscheidungen im Einver-
          nehmen mit dem Bürgermeister aus. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die
          Stadtvertretung Gnoien das Einvernehmen des Bürgermeisters mit der
          Mehrheit aller Stadtvertreter ersetzen.

 

5. Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Annahme und Vermitt-
    lung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von §
    44 Abs. 4 KV M-V in Höhe von 100,00 € bis 1.000,00 €.

 

      6. Die Stadtvertretung Gnoien ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des
  
      Absatzes 3Nr. 1 bis 4 zu unterrichten.

 

 

(4)      Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Ver-hinderung vertreten. Die Stadtvertretung wählt jeweils einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied.

 

§ 5

Bürgermeister / Stellvertretung

 

(1)      Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 4 Abs. 3 dieser Hauptsatzung.

 

(2)      Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

 

(3)      Verpflichtungserklärungen der Stadt Gnoien im Sinne des § 39 Abs. 2  KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 5.000,- € bzw. von 2.000,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die Wertgrenze bei 2.500,- €.

 

(4)      Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben). Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Der Bürgermeister übt diese Entscheidungen nach Satz 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung aus. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Stadtvertretung Gnoien das Einvernehmen des Ausschusses für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung mit der Mehrheit aller Stadtvertreter ersetzen.

 

(5)      Der Bürgermeister entscheidet über das Einwerben von Spenden, Schenkungen und über die Entgegennahme von Angeboten von Zuwendungen. Weiterhin entscheidet der Bürgermeister über deren Annahme und Vermittlung bis zu einer Höhe von 100,00 €.                                                                                                                                          

 

§ 6

Entschädigungen

 

(1)      Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe  von 1.150,- €.

 

(2)      Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung bei Abwesenheit des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gewährt.

 

(3)      Die Mitglieder der Stadtvertretung und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen

- der Stadtvertretung

- der Ausschüsse

       ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- €.

 

(4)      Ausschussvorsitzende sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter erhalten für die Sitzungsleitung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,- €.

 

(5)      Fraktionsvorsitzende erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von monatlich 100,00 €. Für die Teilnahme an Sitzungen

- der Stadtvertretung

- der Ausschüsse

- den Fraktionssitzungen

       erhalten sie kein Sitzungsgeld.

 

(6)      ertreeVeMitgliedern der Stadtvertretung und sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern ist auf Antrag neben den Aufwandsentschädigungen der ent-gangene Arbeitsverdienst in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen. Ist der Nachweis unmöglich, dann ist dem Antragsteller auch der durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemachte Verdienstausfall bis zur Höhe des doppelten Sitzungsgeldes zu ersetzen.

 

(7)      Mitglieder der Stadtvertretung und die nicht der Stadtvertretung angehörenden  Mitglieder der Ausschüsse erhalten für Dienstreisen Reisekostenvergütung.

 

(8)      Die Teilnehmer an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung einer Stadtver-tretersitzung oder einer Ausschusssitzung dienen, erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- €.

 

§ 7

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)      Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Gnoien erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Gnoien, dem "Gnoiener Amts-kurier".

 

(2)      Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint 11x jährlich sonnabends, ist dieser zugleich ein Feiertag, am Werktag davor; es wird in alle Haushalte des Amtes geliefert. Das amtliche Bekanntmachungsblatt kann bei Erstattung der Portokosten einzeln bzw. im Abonnement bezogen werden. Die Bekannt-machung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.

 

(3)      Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Karten, Plänen, Zeichnungen und Verzeichnissen als Bestandteil einer Satzung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Gnoien hingewiesen. Sie werden zur Einsicht während der Dienststunden im Amtsgebäude des Amtes Gnoien, Teterower Str. 11a, 17179 Gnoien, ausgelegt. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

(4)      Vereinfachte Bekanntmachungen und Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Standorten:

 

 

                  im OT Dölitz                      ‑ vor dem Dorfgemeinschaftshaus

                  im OT Warbelow              - am Buswartehäuschen

                  im OT Kranichshof           - am Haus Nr. 05/am Stallgebäude

                  in Gnoien                            - an der Bekanntmachungstafel Markt 10

                                            - an der Bekanntmachungstafel Teterower

                                                Str. 11a

                                      -  an der Bekanntmachungstafel Friedenstraße/Ecke
                                         Schützenplatz.

 

        Absatz 3 Satz 4 ist gleichfalls anzuwenden.                                                                                           

 

(5)      Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 unverzüglich nachgeholt.

 

(6)      Einladungen zu den Sitzungen der Stadtvertretung werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht.

 

§ 8

Ortsteile

 

Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Dölitz, Eschenhörn, Gnoien, Kranichshof und Warbelow. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

(1)      Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)      Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28.07.2009 außer Kraft.

 

 

ausgefertigt:

Gnoien, den 21.06.2012

 

 


Hans-Georg Schörner

Bürgermeister