S a t z u n g

zur Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Gnoien

- Marktsatzung -

 (Beschluss der Stadtvertretung GnoienNr. 21/2003)

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

(KV M-V), der §§ 67 und 69 bis 71 a sowie 145 bis 146 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970) sowie der Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 GewO vom 24.09.1992 (GVOBl. M-V Nr. 25/92) und § 17 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3574)

hat die Stadtvertretung der Stadt Gnoien in ihrer Sitzung am 15.12.2003 folgende Satzung

beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Diese Satzung gilt für den Wochenmarkt im Sinne des § 67 der Gewerbeordnung (GewO).

(2) Die Stadt Gnoien betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.

 

§ 2

Platz, Zeit und Öffnungszeiten des Wochenmarktes

 

(1) Der Wochenmarkt wird in der Stadt Gnoien auf dem Marktplatz veranstaltet.

 

(2) Der Wochenmarkt findet am Dienstag und Freitag jeder Woche statt. Fallen Markttage auf einen gesetzlichen Feiertag, so findet bei Bedarf am vorhergehenden Tage ein eingeschränkter Markt statt.

 

(3) Fällt der 24.12. und 31.12. auf einen Markttag, so findet kein Wochenmarkt statt.

 

(4) Der Wochenmarkt wird in der Zeit vom 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr betrieben.

In Ausnahmefällen (große Hitze, Sturm, starker Dauerregen, starker Schneefall, starker Frost)

kann der Marktleiter die Endzeiten verändern oder im Einvernehmen mit den Händlern des Wochenmarktes den in Frage kommenden Markttag ersatzlos absetzen.

 

(5) Ändern sich im begründeten Einzelfall der festgesetzte Markttag, die Öffnungszeiten oder der Platz, wird dies vereinfacht bekannt gemacht. Soweit es in dringenden Fällen erforderlich ist, den Marktplatz für andere Veranstaltungen freizuhalten, wird der Wochenmarkt an diesem Tag ersatzlos abgesetzt. Die Absetzung des Wochenmarktes wird vereinfacht bekannt gemacht.Die abweichende Festlegung der Öffnungszeit wird den Marktbeschickern mitgeteilt.

 

§ 3

Gegenstände des Wochenmarktes

 

(1) Das Warenangebot auf dem Wochenmarkt umfasst die in § 67 Abs. 1 GewO festgelegten Warenarten.

(2) Auf dem Wochenmarkt sind gemäß § 67 Abs. 2 GewO und § 1 der Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte zusätzlich die in der Anlage 1 genannten Waren des täglichen Bedarfs zum Handel zugelassen.

(3) Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigefügt ist.

(4) Nicht zum Feilbieten zugelassen sind in der Anlage 1 genannte Waren und Dienst-leistungen.

§ 4

Zulassung zum Wochenmarkt

 

(1) Jedermann, der die gewerberechtlichen Voraussetzungen der §§ 42, 55, 56 und 60c GewO erfüllt und Waren einer auf Wochenmärkten zugelassenen Art (§ 67 GewO) und Marktsatzung (Anlage 1) in ordnungsgemäßer Weise anbieten möchte, kann sich im Rahmen der verfügbaren Marktfläche um eine Zulassung für einen Standplatz auf dem Wochenmarkt bewerben.

(2) Die Bewerbung um eine Dauerzulassung für den Wochenmarkt ist im Ordnungsamt des Amtes Gnoien halbjährlich (01.01./01.07.) schriftlich für das jeweils folgende Halbjahr einzureichen. Über die Vergabe von Dauerzulassungen wird halbjährlich entschieden, Tageszulassungen erfolgen am jeweils in Frage kommenden Markttag.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zulassung eines Standplatzes von bestimmter Lage, Größe oder sonstiger Beschaffenheit.

(4) Bei der Vergabe von Standplätzen (Dauerzulassungen und Tageszulassungen) werden folgende Kriterien bei voller Auslastung der Platzkapazität zugrunde gelegt:

 

-         Vorrang haben Waren gemäß § 67 Abs. 1 GewO,

-         Bewerber mit Wohnsitz im Landkreis Güstrow sind vorrangig zu berücksichtigen,

-         bei der weiteren Auswahl ist nach Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des Warenangebots und nach dem Prinzip „bekannt und bewährt“ zu verfahren.

Nicht sachlich gerechtfertigt ist der dauernde Ausschluss von Bewerbern, die am Wochenmarkt erstmals teilnehmen wollen bzw. ihren Wohnsitz nicht im Landkreis Güstrow haben, sofern nicht sachliche Gründe gegen ihre Zulassung sprechen.

(5) Die Zulassung für den Wochenmarkt gilt für den namentlich genannten Bewerber, sie ist nicht übertragbar und kann jederzeit widerrufen werden. Die Entscheidung über die Zulassung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein und soll den marktbetrieblichen Erfordernissen entsprechen. Auf Verlangen ist der Marktbeschicker verpflichtet, dem Marktleiter das Umsatzsteuerheft oder die Befreiungsbescheinigung des Finanzamtes bzw. den Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung vorzulegen, um zugelassen zu werden.

(6) Der Aufenthalt auf der Marktfläche kann im Einzelfall aus sachlich gerechtfertigtem Grund je nach Umständen befristet oder räumlich begrenzt untersagt werden. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichend ist (Platzmangel) oder wenn gegen diese Marktsatzung oder gegen eine aufgrund dieser Marktsatzung ergangenen Anordnung erheblich oder trotz Abmahnung wiederholt verstoßen wird oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Marktbeschicker die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(7) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn

1.      der Marktbeschicker oder dessen Mitarbeiter erheblich oder trotz Abmahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen hat;

2.      der Marktbeschicker die nach der Marktgebührensatzung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt;

3.      der Marktbeschicker die festgesetzten Öffnungszeiten nicht einhält;

4.      der zugewiesenen Standplatz wiederholt ohne zwingenden Grund nicht in Anspruch genommen wird – die Gebühren werden in diesem Fall nicht zurückerstattet;

5.      ein Standplatz eigenmächtig belegt, erweitert, mit anderen Marktbeschickern getauscht oder anderen Personen überlassen wird;

6.      der Marktplatz ganz oder teilweise für bauliche Zwecke genutzt werden muss.

 

Wird die Zulassung widerrufen, kann der Marktleiter die sofortige Räumung des Standplatzes bzw. bei Unmöglichkeit derselben die sofortige Einstellung der Verkaufstätigkeit verlangen.

(8) Die Entscheidungen über die Tageszulassung für nicht in Anspruch genommene Standplätze (Dauerzulassung) sowie über eine Untersagung gemäß § 4 Abs. 7 der Marktsatzung trifft der Marktleiter. Sie werden dem Marktbeschicker mündlich bekannt gegeben.

 (9) Soweit eine Dauer-/Tageszuweisung bis 07.30 Uhr nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben ist, kann die Marktleitung einem anderen Anbieter eine Tageszuweisung für den betreffenden Standplatz erteilen.

Es gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 3 der Marktsatzung.

 

§ 5

Zulassungszeitraum

 

(1) Mit Ablauf des Zulassungszeitraumes (Halbjahr oder Tag) endet die Zuweisung für den Wochenmarkt.

(2) Die Zulassung endet auch bei schriftlicher Abmeldung durch den Marktbeschicker oder mittels Bescheid auf der Grundlage des § 4 Abs.6 und 7 der Marktsatzung.

 

§ 6

Standplätze

 

(1) Auf der verfügbaren Marktfläche dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes richtet sich nach den marktbetrieblichen Erfordernissen.

(3) Die zugewiesenen Standplätze dürfen nicht eigenmächtig erweitert, mit anderen Marktbeschickern getauscht oder einem Dritten überlassen werden.

(4) Der für das jeweilige Halbjahr zugewiesene Standplatz (Dauerzulassung) ist spätestens bis 07.30 Uhr einzunehmen und darf ohne Genehmigung des Marktleiters vor Marktschluss nicht verlassen werden. Um 07.30 Uhr nicht eingenommene Standplätze (Dauerzulassung) können durch den Marktleiter an andere Bewerber vergeben werden (Tageszulassung).

(5) Beim Aufbau der Verkaufsstände darf das übrige Markttreiben nicht behindert werden.

 

§ 7

Auf- und Abbau der Verkaufsstände

 

(1) Waren und Verkaufseinrichtungen dürfen ab 7.00 Uhr angefahren, aufgestellt und ausgepackt werden.

(2) Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände müssen spätestens eine Stunde nach dem Ende der Öffnungszeit von der Marktfläche entfernt sein. Bei Nichteinhaltung der Räumungsfrist kann der Marktleiter auf Kosten des Standinhabers die Räumung anordnen und vornehmen lassen.

§ 8

Verkaufseinrichtungen

 

(1)   Als Verkaufseinrichtungen sind auf dem Wochenmarkt nur Verkaufwagen und Verkaufsstände zugelassen. Ein Verkauf aus Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet. 

Die Verkaufseinrichtungen müssen sich in ihrer äußeren Aufmachung dem Erscheinungsbild des Marktes und der Umgebung anpassen.

Lebensmittel dürfen nur entsprechend der Bestimmungen der §§ 11 Abs. 1, 13 und 19 Abs. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verkehr gebracht werden.

Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf der Marktfläche nicht abgestellt werden, es sei denn, die Aufstellung ist zum Betrieb der Verkaufseinrichtung mit Waren gemäß § 67 Abs. 1 GewO erforderlich.

(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 Meter gestapelt werden.

(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 Meter überragen. Sie müssen mindestens eine Durchgangshöhe von 2,10 Meter, gemessen ab Straßenoberfläche, haben.

(4) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgebaut werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktverwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

Bei Zweifel über die ausreichende Standfestigkeit einer Verkaufseinrichtung kann der Marktleiter einen Nachweis über die Standfestigkeit verlangen. Mögliche Kosten dafür hat der Marktbeschicker zu tragen.

(5) Der Marktbeschicker hat an seinen Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle den Familien-/Firmennamen in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Die Angaben müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

(6) Gänge und Durchfahrten  sind jederzeit von Gegenständen freizuhalten.

 

§ 9

Elektroanschluss, Wasserentnahme, Sanitäranlagen

 

(1) Für die Entnahme von Elektroenergie hält die Stadt Gnoien auf der Marktfläche

1 Versorgungspoller und 1 Verteilerkasten am Rathaus bereit. Jeder Standinhaber, welcher auf dem Wochenmarkt Elektroenergie benötigt, hat diese direkt aus dem Versorgungspoller oder dem Verteilungskasten zu entnehmen. Dazu bedarf es der Genehmigung des Marktleiters.

(2) Die Entnahme von Elektroenergie darf nur mit zugelassenen, technisch einwandfreien An-schlusssteckern und -kabeln erfolgen. Die Betriebssicherheit der elektrischen Anlagen in den Verkaufseinrichtungen sowie die ordnungsgemäße und gefahrlose Verlegung der Kabel obliegt dem Marktbeschicker. Die elektrischen Kabel sind so zu verlegen, dass der Marktverkehr nicht gestört, niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Jede Haftung der Stadt Gnoien ist insoweit ausgeschlossen.

(3) Jeder Standinhaber ist für die Gewährleistung sicherheitstechnischer Belange sonstiger zum Einsatz oder zum Betrieb gelangender technischer Anlagen und Einrichtungen verantwortlich und haftet für die aus dem fehlerbehafteten Betrieb erwachsenden Schäden.

(4) Die Benutzung der öffentlichen Toilette durch Marktbeschicker ist im Rathaus (Eingang Rückseite) während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes möglich.

 

§ 10

Verhalten auf dem Wochenmarkt

 

(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Marktfläche die Bestimmungen dieser Marktsatzung sowie die Anordnungen des Marktleiters und der zuständigen Behörde zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, Preisangabenordnung, das Lebensmittelhygiene- und Baurecht, finden Anwendung.

(2) Jeder Teilnehmer hat sein Verhalten auf der Marktfläche und den Zustand seiner Sachen und Gegenstände so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.

Sind Personen verletzt oder Sachen beschädigt worden, ist dies dem Marktleiter unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Fahrzeuge der Marktbeschicker dürfen während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes auf der Marktfläche nicht verkehren und Fahrzeuge/ Transportfahrzeuge sonstiger Besucher dürfen in dieser Zeit  auf der Marktfläche weder verkehren noch abgestellt werden.

 (4) Es ist insbesondere nicht gestattet:

1.      Waren aller Art ohne Genehmigung durch die zuständige amtliche Stelle außerhalb der in dieser Marktsatzung benannten Marktfläche anzubieten und zu verkaufen;

2.      Waren im Umhergehen durch Versteigerung, Tombola oder Losverkauf anzubieten;

3.      Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen;

4.      mit lebenden Kleintieren zu handeln, warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen;

5.      Motorräder, Mopeds, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge sowie sperrige Gegenstände auf die Marktfläche mitzubringen;

6.      Hunde ohne Maulkorb und ohne Leine mitzuführen.

 

(5) Überlautes Anpreisen von Waren und das Musizieren auf dem Wochenmarkt ist nicht gestattet. Die Benutzung von Lautsprecheranlagen, Mikrophonen, Megaphonen und anderen Verstärkeranlagen ist untersagt.

(6) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten.

Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

(7) Bei Ausbruch eines Brandes ist der betroffene Standinhaber verpflichtet, sofort die Feuerwehr über Notruf 112 oder über den Polizeinotruf 110 zu informieren. Die nächste Telefonzelle befindet sich auf dem Kleinen Markt. Im Notfall kann ein Telefon im Rathaus (während der Öffnungszeiten) benutzt werden.

 

§ 11

Sauberhaltung und Verkehrssicherheit des Wochenmarktes

 

(1) Die Marktbeschicker sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutungszeit sauber und verkehrssicher zu halten. Die Standplätze und Gangflächen vor der Verkaufseinrichtung sind durch den Standinhaber insbesondere von Schnee und Eis ohne Einsatz von Chemikalien freizuhalten.

(2) Die Marktbeschicker haben dafür Sorge zu tragen, dass Papier oder leichte Gegenstände nicht verweht werden. Sie müssen den auf ihren Standplätzen und den unmittelbar angrenzenden Gangflächen anfallenden Abfall einsammeln.

(3) Kartonagen, Transportbehältnisse, Umverpackungen, Bioabfälle und sonstige marktbedingte Abfälle  sind vom Marktbeschicker wieder mitzunehmen. Ein Deponieren dieser Materialien in Mülltonnen oder Papierkörben  ist untersagt.

(4) Das anfallende Abwasser darf nur im Rahmen der  gesetzlichen Regelung beseitigt werden. Es darf nicht in den Untergrund versickern, in die Regenwasserrinnen gegossen oder auf die Marktfläche abgelassen werden.

(5) Bei Schneefall oder Glatteis wird die Marktfläche an den Markttagen im Auftrag der Stadt Gnoien  vor Marktbeginn  geräumt und abgestumpft.

Während des Markttages hat der Standinhaber den Einkaufsweg vor seinem Stand  zu beräumen bzw. abzustumpfen. Die Stadt Gnoien stellt Streusand bereit.

 

§ 12

Feuersicherheit

 

(1) Die Aufstellung von Feuerstätten und Grillanlagen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Feuerwehr. Sie dürfen erst nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden.

(2) Ambulante Ausrüstungen mit Brat-, Back- und Grillgeräten oder Kochgeräten, die elektrisch bzw. mit Flüssiggas betrieben werden, müssen entsprechend den Vorschriften des Herstellers eingebaut und betrieben werden. Der Marktleiter kann den Nachweis einer Abnahmebescheinigung verlangen.

Es ist ein geeigneter und amtlich zugelassener Handfeuerlöscher und eine amtlich zugelassene Brandschutzdecke mit entsprechend gefordertem Feuerwiderstand in der Verkaufseinrichtung zu stationieren.

(3) Holzkohlegrillanlagen dürfen nur im Freien betrieben werden. Sie sind so zu betreiben, dass durch Glut u.ä. keine Brände entstehen können.

Sie sind so aufzustellen, dass auch bei aufkommendem Wind ausreichend große Abstände zu angrenzenden Ständen und brennbaren Außenwandflächen eingehalten (Abstand mindestens 4 Meter) werden. Holzkohlegrillanlagen sowie alle elektrisch oder mit Flüssiggas betriebenen Geräte sind ständig zu beaufsichtigen.

(4) Die Verwendung von Flüssiggas zu Heizzwecken ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen können gestattet werden, wenn im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind.

(5) Sämtliche für Dekorationszwecke verwendeten brennbaren Stoffe und Kunststoffe müssen entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen schwerentflammbar sein.

(6) Packmaterial, Kartonagen und Papier dürfen außerhalb der Verkaufseinrichtungen nicht gelagert werden.

(7) Heiz- und Beleuchtungsgeräte dürfen nicht so mit brennbaren Stoffen umgeben werden, dass Entzündungsgefahr besteht.

(8) Für jeden Stand hat der Marktbeschicker einen geeigneten und amtlich zugelassenen Feuerlöscher bereitzuhalten.

(9) Jede Haftung der Stadt Gnoien ist insoweit ausgeschlossen.

 

§ 13

Marktaufsicht

 

(1) Die Marktaufsicht erfolgt durch den Marktleiter der Stadt Gnoien. Der Marktleiter kann alle zur reibungslosen Abwicklung des Marktbetriebes erforderlichen Anordnungen treffen. Er hat den Marktverkehr entsprechend den Bestimmungen dieser Marktsatzung zu regeln und auf die Einhaltung der allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisangabenordnung, des Lebensmittelhygiene- und Baurechts zu achten.

Die in diesem Zusammenhang ergehenden Anordnungen des Marktleiters sind unverzüglich zu befolgen.

Der Marktleiter hat auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Im Bedarfsfall kann der Marktleiter die Polizei oder Sonderordnungsbehörden entsprechend dem Sicherheits- und Ordnungsgesetzt Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) hinzuziehen, wenn dies den Umständen nach angezeigt ist.

(2) Der Marktleiter hat die in der Marktgebührensatzung festgelegten Gebühren zu erheben.

(3) Marktbeschicker können gegen Anordnungen des Marktleiters innerhalb eines Monats nach Erteilung der Anordnung beim Amt Gnoien, Der Amtsvorsteher, Ordnungsamt, schriftlich Widerspruch einlegen und eine nachträgliche Überprüfung verlangen.

 

 

§ 14

Haftung

 

(1) Die Benutzung der Marktflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Schadenshaftung der Stadt Gnoien aus Amtspflichtverletzung bleibt davon unberührt.

(2) Mit der Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Stadt Gnoien keine Haftung für die eingebrachten Sachen.

(3) Der Marktbeschicker haftet für sämtliche von ihm oder seinen Bediensteten oder Beauftragten im Zusammenhang mit der Betreibung eines Verkaufsstandes verursachten Schäden. Der Marktbeschicker hat auf Verlangen des Marktleiters seine Haftpflichtversicherung vorzulegen.

§ 15

Gebührenerhebung

 

(1)   Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung bzw. Anlagen im Rahmen des Marktverkehrs ist eine  Standgebühr nach der Marktgebührensatzung zu entrichten.

(2)   Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Gnoien.

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer,

 

1.      andere, als in § 3 Abs. 1 und 2 der Marktsatzung genannten Waren in Verkehr bringt;

2.      entgegen § 4 Abs. 1 der Marktsatzung seine Reisegewerbekarte nicht mitgeführt hat bzw. Personen als Verkaufspersonal bei eigener Abwesenheit vom Verkaufsstand einsetzt, die nicht im Besitz einer Reisegewerbekarte sind;

3.      entgegen § 4 Abs. 2,8 und 9 der Marktsatzung ohne Zuweisung durch den Marktleiter einen Standplatz auf dem Wochenmarkt belegt;

4.      entgegen § 4 Abs. 5 der Marktsatzung kein Umsatzsteuerheft bzw. keine Befreiungsbescheinigung zur Führung des Umsatzsteuerheftes des Finanzamtes vorlegen kann;

5.      entgegen § 6 Abs. 1 der Marktsatzung Waren von einem anderen als dem zugewiesenen Standplatz anbietet und verkauft;

6.      entgegen § 6 Abs. 3 der Marktsatzung seinen zugewiesenen Standplatz eigenmächtig erweitert, tauscht bzw. Dritten teilweise oder ganz überlässt;

7.      entgegen § 6 Abs. 4 der Marktsatzung seinen Standplatz nach 07.30 Uhr belegt bzw. ohne Genehmigung des Marktleiters vor Marktschluss verlässt:

8.      entgegen § 7 Abs. 1 der Marktsatzung die Marktfläche vor 07.00 Uhr befährt, die Verkaufseinrichtung aufbaut und Waren auspackt;

9.      entgegen § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 der Marktsatzung den Standaufbau nicht bis Marktbeginn 08.00 Uhr abgeschlossen hat;

10.  entgegen § 7 Abs. 2 der Marktsatzung seinen Standplatz nicht bis eine Stunde nach Marktschluss geräumt und gereinigt verlassen hat;

11.  entgegen § 8 Abs. 1 der Marktsatzung Waren von nicht genehmigten Verkaufs-einrichtungen und entgegen den Bestimmungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung in Verkehr bringt;

12.  entgegen § 8 Abs. 2 und 3 der Marktsatzung seine Verkaufseinrichtung unter Um-gehung der vorgegebenen Ausmaße aufbaut;

13.  entgegen § 8 Abs. 5 der Marktsatzung an seiner Verkaufseinrichtung während der Marktöffnungszeiten kein Namens-/Firmenschild angebracht hat;

14.  entgegen § 9 Abs. 2 der Marktsatzung Energie mit nicht zugelassenen oder defekten Verbindungen abnimmt oder von einem Dritten mitnutzt;

15.  entgegen § 11 Abs. 1 der Marksatzung seine Standfläche und die davor befindliche Marktfläche nicht sauber hält  bzw.  nicht von Schnee und Eis befreit;

16.  entgegen § 11 Abs. 3 der Marksatzung Transportbehältnisse, Bioabfälle, Umver-packungen und sonstige marktbedingte Abfälle in Mülltonnen oder Papierkörben deponiert;

17.  entgegen § 11 Abs. 4 der Marktsatzung Abwasser auf die Marktfläche oder in die Regenrinnen verbringt;

18.  entgegen § 12 Abs. 1 der Marksatzung Feuerstätten und Grillanlagen ohne Geneh-migung der zuständigen Feuerwehr aufstellt und betreibt;

19.  entgegen § 12 Abs. 2 der Marktsatzung keine Abnahmebescheinigung vorlegen kann bzw. keinen amtlich zugelassenen Handfeuerlöscher und keine amtlich zugelassene Brandschutzdecke in der Verkaufseinrichtung stationiert hat;

20.  entgegen § 12 Abs. 3 der Marktsatzung die Mindestabstände zu angrenzenden Ständen und brennbaren Außenwandflächen nicht einhält;

21.  entgegen § 12 Abs. 4 der Marksatzung ohne Genehmigung der zuständigen Feuerwehr Flüssiggas zu Heiz- oder Beleuchtungszwecken verwendet;

22.  entgegen § 14 Abs. 3 der Marksatzung seine Haftpflichtversicherung nicht vorweisen kann;

 

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Tatbestand des § 145 Abs. 1 Ziff. 1, 3

Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 7

Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe b und § 146 Abs. 2 Ziff. 5 und 9 Gewerbeordnung erfüllt.

(3)     Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis 50,- €,

eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis 5.000,- € geahndet werden.

§ 17

Inkrafttreten

 

(1) Die Marksatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Außerdem tritt die Marksatzung vom 01.04.1996 außer Kraft.

 

ausgefertigt:

Gnoien, den 12.01.2004

 

H.-G. Schörner                                                                     

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

S a t z u n g

zur Regelung des Wochenmarktverkehrs in der Stadt Gnoien

 (Beschluss der Stadtvertretung Gnoien Nr. 21/2003)

 

Anlage 1

 

(1) Waren des täglichen Bedarfs, die entsprechend der Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 GewO vom 24.09.1992 (GVOBl. M-V Nr. 25/92) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Marktsatzung auf dem Marktplatz gehandelt werden dürfen:

-         Tabakwaren,

-         Korb-, Bürsten und Holzwaren, Spankörbe,

-         Irdene Geschirre, Ton-, Gips- und Keramikwaren,

-         Haushaltswaren des täglichen Bedarf (z.B. Töpfe, Bestecke, und Pfannen),

-         Reinigungsgeräte (ausgenommen elektrische Geräte) sowie Reinigungsmittel und Putzmittel,

-         Kurzwaren (z.B. Nähutensilien, Stricknadeln u.ä.),

-         Toilettenartikel (z.B. Mittel zur Zahnpflege, Mittel zur Körperpflege, Toilettenpapier, Papiertaschentücher),

-         Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel, Blumenarrangements und Kränze, eingetopfte oder bewurzelte Bäume und Sträucher bis zu 80 cm Höhe,

-         Kunstblumen,

-         Modeschmuck mit Ausnahme der nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b GewO im Reisegewerbe nicht zugelassene Edelmetalle, Edelsteine und Schmucksteine,

-         Messingartikel,

-         Artikel des Kunsthandwerks und des Kunstgewerbes,

-         Spielwaren,

-         Schuhe, Hausschuhe, Sandalen, Badeschuhe, Schuhpflegemittel, Einlegesohlen,

-         Textilien (z.B. Blusen, Krawatten, Pullover, Unterwäsche, Mieder, Schals. Damen- und Herrenstrümpfe, Hüte, Mützen, Tischdecken, Plastiktisch- und Zierdecken, Wachstuchdecken),

-         Lederwaren (z.B. Geldbörsen, Brieftaschen, Gürtel, Handtaschen),

-         Kleinwerkzeuge,

-         Neuheiten und sonstige Werbeartikel,

-         Literatur (z.B. Bücher, Hefte, Zeitungen und Zeitschriften, Post- und Ansichtskarten, Kataloge)

-         Tonträger (z.B. Schallplatten, CD, Musikkassetten leer und bespielt, Videokassetten leer und bespielt).

(2) Soweit nach anderen Vorschriften der Marktverkehr mit bestimmten Waren verboten ist, werden diese Vertriebsverbote durch § 67 GewO nicht berührt.

(3) Nicht zum Feilbieten zugelassen werden dürfen entsprechend der Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 GewO in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Marktsatzung:

-         Luxuswaren (Aufwand über den durchschnittlichen Lebensstandard hinaus),

-         alkoholische Getränke,

-         Gebrauchtwaren,

-         gewerbliche Dienstleistungen.