Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Finkenthal
(Feuerwehrgebührensatzung)
Aufgrund
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S.
410), der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12. April 2005
(GVOBl. M-V S. 146) sowie des § 26 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen
Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz-
und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) in der Fassung vom 03. Mai 2002
(GVOBl. M-V S. 254) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
§ 1
Gebührengegenstand
(1) Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr (FFw) der Gemeinde Finkenthal werden
Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen
Gebührenverzeichnis erhoben, soweit der Einsatz nicht nach den Bestimmungen des
Brandschutzgesetzes gebührenfrei ist.
Dieses gilt auch dann, wenn die angeforderten Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte wegen
zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen
nicht mehr in Tätigkeit treten.
(2) Als Einsatz gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei unbefugter (blinder) Alarmierung
und bei Fehlalarmierung durch Feuermeldeanlagen.
§ 2
Gebührenfreiheit
Leistungen und Tätigkeiten der FFw der Gemeinde Finkenthal im Rahmen der Pflichtaufgaben der Gemeinden nach § 2 des Brandschutzgesetzes sowie Hilfeleistungen,
bei denen sich Menschen in einer Notlage befinden, sind gebührenfrei, sofern nicht § 2 Abs. 3 oder § 26 Abs. 2 und 3 Brandschutzgesetz gegeben sind.
§ 3
Gebührenpflicht
(1) Soweit Gebührenfreiheit gemäß § 2 nicht gegeben ist, besteht Gebührenpflicht nach den
Vorschriften dieser Satzung für
a) die Gestellung von Sicherheitswachen;
b) die Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 3 Abs. 3 BrSchG außerhalb der 15 km-Entfernung (Luftlinie von der Gemeindegrenze)
c) den abwehrenden Brandschutz (Maßnahmen der Abwehr von Gefahren durch Brände);
d) den Einsatz bei Unglücksfällen und bei Hilfeleistungen, insbesondere wenn keine
Rettung aus akuter Lebensgefahr im Sinne des § 2 erfolgt;
e) die böswillige oder missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr.
(2) Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistungen der Feuerwehren
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder behördlicher Anordnung oder
aufgrund einer Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen erfolgen.
(3) Verzichtet ein Auftraggeber auf die Leistungen, nachdem die Kräfte der Feuerwehr bereits
ausgerückt sind oder wird die Leistung unnötig oder durch Umstände unmöglich, die die
Feuerwehr nicht zu vertreten hat, so wird die Gebührenpflicht dadurch nicht aufgehoben.
§ 4
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist:
a) der Brandstifter, der nicht selbst Geschädigter ist;
b) der Geschädigte, der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat;
c) der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Fahrzeugen aller Art
entstanden ist;
d) der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit
besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist;
e) der Eigentümer oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen
Fehlalarm ausgelöst hat.
2. bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der allgemeinen
Hilfeleistung und Sicherheitswachen
a) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 69 Abs. 2
und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes gilt entsprechend;
b) der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat
oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt;
c) die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde;
d) die Person, die die Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Geräte) für sich angefordert
hat;
e) bei Feuerwehrsicherheitsdiensten und bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter
3. weiterhin die Person, die wider besseren Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis
der Tatsache oder missbräuchlich die Feuerwehr alarmiert oder für sich anfordert.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
(1) Die Gebühr entsteht mit dem Beginn des Einsatzes oder der Leistungen, im Falle einer
Beauftragung mit der Auftragserteilung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 6
Maßstab und Satz der Gebührenschuld
(1) Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich aus den jeweils gültigen
Gebührenverzeichnissen (Anlage 1) zu dieser Satzung.
a) Die Gebühr je Einsatzstunde setzt sich zusammen aus:
- Personalkosten
- Gebäudeunterhaltungskosten
- Geräte- und Fahrzeugkosten
- Abschreibungen und Zinsen
b) Aufwendungen für besonderen Materialverbrauch werden gesondert berechnet.
(2) Für die Berechnung der Gebühren ist der Zeitraum vom Verlassen des Feuerwehrgeräte-
hauses bis zum Wiedereinrücken maßgebend.
(3) Bei der Festsetzung der Gebühr wird die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert
die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen
Stunden
- bis 30 Minuten die Hälfte des Stundensatzes
- über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet.
Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine
den eingesetzten Einsatzkräften verabreichte einfache Erfrischung und Stärkung zu
erstatten.
(4) Die Anzahl und die Art des einzusetzenden Personals, der Fahrzeuge und Technik
liegen im pflichtgemäßen Ermessen der im Einzelfall zuständigen Einsatzleitung.
(5) Für Nachbarschaftshilfe gem. § 2 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes sind die entstandenen
Kosten (Betriebsmittel, Sonderlöschmittel und Verpflegung des Personals) zu erstatten.
(6) Für nicht in den Gebührenverzeichnissen aufgeführte Leistungen werden Gebühren nach
vergleichbaren Leistungen berechnet.
§ 7
Härtefälle
Die Gemeinde Finkenthal kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dieses mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 8
Haftung
Die Gemeinde Finkenthal haftet nicht für Schäden, die den Benutzern oder Dritten durch die
Inanspruchnahme solcher Feuerwehrgeräte entstehen, die nicht von der Feuerwehr selbst
bedient werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt am: 17.12.2008
Ulrich Balz
stellvertr. Bürgermeister
Anlage 1 zur Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Finkenthal für die Feuerwehr Finkenthal
Gebührenverzeichnis
1. Kosten je Stunde Einsatzzeit:
Löschfahrzeug (20 411) 300,00 €/h
Brandwache 33,00 €/h
2. Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und -gerät
Für die entstehenden Aufwendungen für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten
werden die der Gemeinde in Rechnung gestellten Beträge zu Grunde gelegt.
3. Verbrauchsmaterial einschließlich Entsorgung zum Selbstkostenpreis