H a u p t s a t z u n g

der Gemeinde  Finkenthal

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Finkenthal vom 07.02.2005 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen.

 

§ 1

Name/Dienstsiegel

 

(1) Die Gemeinde Finkenthal führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone,  und der Umschrift

GEMEINDE FINKENTHAL

LANDKREIS GÜSTROW.

 

(2) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der Bürgermeister kann leitende Bedienstete des Amtes Gnoien mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen.

 

§ 2

Rechte der Einwohner

 

(1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. Die  Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

 

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

 

(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertreter beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorgesehen.

 

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 3

Gemeindevertretung

 

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

 

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

                   1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen

                   2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner

                   3. Grundstücksgeschäfte

                   4. Vergabe von Aufträgen

                  

Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 4 in öffentlicher Sitzung behandeln.

 

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von einundzwanzig Tagen schriftlich beantwortet werden.

                                                                             § 4

Ausschüsse

 

(1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.

 

(2) Folgender Ausschuss wird gemäß § 36 KV M-V aus zwei Gemeindevertretern und einem 

      sachkundigen Einwohner gebildet:

      Finanzausschuss mit den Aufgaben:                                                      

      · Finanz- und Haushaltswesen                                 

      · Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben.         

                                                                                    

(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.                                                                                                                                  

§ 5

Bürgermeister/Stellvertreter

 

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden  

     Wertgrenzen:

1. im Rahmen dessen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet  

    sind, unterhalb der Wertgrenze von 750,- € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der  

    Wertgrenze von 400,- € pro Monat

2. im Rahmen dessen Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 10 %  

    der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 250,- € sowie bei außerplanmäßigen 

    Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 500,- € je Ausgabenfall

3. bei Veräußerung von Gemeindevermögen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der 

    Wertgrenze von 500,- €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres 

    zurückgezahlt werden, bis zu 10.000,- € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des 

     Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 50.000,- €.

           

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 zu 

unterrichten.

 

(3) Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39 Abs. 2 KV M-V bis zu einer Wertgrenze  von 750,- € bzw. von 250,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,- €.

 

§ 6

Entschädigung

 

(1)Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 400,-  €.

 

(2) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird bei Verhinderung des Vertretenen für die Dauer der Stellvertretung eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe von 400,00 € gewährt.

 

Eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung wird während der Dauer der Vertretung nicht zusätzlich gezahlt.

 

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 €.

 

(4) Vorsitzende der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe 60,00 €.

 

(5) Mitgliedern der Gemeindevertretung und sachkundigen Einwohnern ist neben den Aufwandsentschädigungen der entgangene Arbeitsverdienst in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen.

 

(6) Ehrenamtlich Tätige erhalten Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

 

§ 7

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen der Gemeinde Finkenthal erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Gnoien "Gnoiener Amtskurier".

Das Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird an alle Haushalte des Amtes Gnoien kostenlos verteilt.

Einzelexemplare des "Gnoiener Amtskuriers" sind kostenlos in der Amtsverwaltung des Amtes Gnoien, Der Amtsvorsteher, Teterower Straße 11a, 17179 Gnoien erhältlich.

Der Bezug als Einzelexemplar oder im Abonnement kann gegen Erstattung der Versandkosten unter folgender Adresse beantragt werden:

Amt Gnoien, Der Amtsvorsteher, Teterower Str. 11a, 17179 Gnoien.

 

(2) Die Bekanntmachung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages des "Gnoiener Amtskuriers".

 

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Karten, Plänen, Zeichnungen und Verzeichnissen wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt hingewiesen. Sie werden zur Einsicht während der Dienststunden im Amtsgebäude des Amtes Gnoien, Der Amtsvorsteher, Teterower Straße 11a in 17179 Gnoien ausgelegt.

Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

Die Bekanntmachung von Karten, Plänen und Zeichnungen, die Bestandteil einer Satzung sind,

ist mit Bekanntmachung des Wortlautes der Satzung bewirkt.

 

(4) Ist eine öffentliche Bekanntmachung infolge besonderer Umstände oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse in der Form der Absätze 1 bis 3 nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise nur durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde.

Die Aushangfrist beträgt mindestens 14 Tage. Die Tage des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet. im Bekanntmachungsblatt

Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 unverzüglich nachgeholt.

 

 

 

 

 

 

(5) Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich an folgenden Standorten:

                   Finkenthal                       - Dorfstraße 63 a

                   Schlutow                       - An der Dorfstraße

                   Fürstenhof                     - Buswartehäuschen

 

(6) Vereinfachte Bekanntmachungen der Gemeinde Finkenthal, insbesondere Tagesordnung, Zeit und Ort der öffentlichen Gemeindevertretersitzung, erfolgen durch öffentlichen  Aushang an den Bekanntmachungstafeln.

           

§ 8

Ortsteile

Die Gemeinde Finkenthal besteht aus den Ortsteilen Fürstenhof, Finkenthal und Schlutow.

Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.11.1998 außer Kraft.

 

 

 

ausgefertigt:

Finkenthal, den 23.03.2005                                                  

 

 

Todzy

Bürgermeister