S a t z u n g

über die Erhebung einer Hundesteuer

der Gemeinde Behren-Lübchin

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Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249) und der §§ 1-3, 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) wird nach Beschlussfassung in der Gemeindevertretung der Gemeinde Behren-Lübchin vom 07.12.2000 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Steuergegenstand

 

(1) Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet.

 

§ 2

Steuerpflicht

 

(1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes).

 

(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

 

§ 3

Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Monat, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Monat, in dem er vier Monate alt wird.

 

(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen übergeben bekommen hat, braucht ihn nicht zu versteuern.

 

(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

 

(4) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. Bei Zuzug beginnt die Steuerpflicht in dem gleichen Monat.

 

(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Monat steuerpflichtig.

 

§ 4

Steuersatz

 

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

 

- für den 1. Hund                                        40,00 DM                      

- für den 2. Hund                                        80,00 DM           

- für den 3. und jeden weiteren Hund         100,00 DM             

(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt: Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.

 

(3) Die Steuer für die sogenannten gefährlichen Hunde beträgt jährlich:

für jeden Hund 600,00 DM

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:

a) Hunde, die aufgrund ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung oder Charaktereigen-

    schaften

1.      einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt oder durch ihr Verhalten wiederholt

          Menschen gefährdet haben.

2.      Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

 

b) Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder

    Abrichtungen durch erhöhte Kampfbereitschaft und Angriffslust von einer Gefährdung für

    Mensch und Tier auszugehen ist.

    Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere folgende Rassen oder Gruppen:

 

-         American Pitbull Terier

-         American Staffordshire Terrier

-         Staffordshir Bull Terrier

-         Bull Terrier

-         Bullmastiff

-         Dogo Argentino

-         Dogue de Bordeaux

-         Fila Brasileiro

-         Mastiff

-         Mastino Espanol

-         Mastino Napoletano

-         Tosa Inu

 

c) Als gefährliche Hunde im Sinne diese Satzung gelten auch Kreuzungen, die unter 3 b)

    bezeichneten Rassen/Gruppen untereinander oder mit anderen Hunden.

 

(4) Im Streitfall liegt die Beweispflicht hinsichtlich der Bestimmung der Rassen/Gruppe und

     seiner Zuordnung zu den unter § 4 Abs. 3 b) aufgeführten Rassen/Gruppen beim

     Hundehalter. Die diesbezüglich entstehenden Kosten trägt der Hundehalter.

 

§ 5

Steuerermäßigung

 

(1) Die Steuer ist auf Antrag des steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten

      Von

a)      Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten

      bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen;

b)      Hunden, die von zugelassenen Unternehmen  des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

c)      Abgerichteten Hunden; die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;

d)      Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;

e)      Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.

 

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben,

      haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern.

      Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer

      entrichtet zu werden.

 

§ 6

Zwingersteuer

 

(1) Von Hundezüchter, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter

      eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in

      Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer

      anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- und Stammbuch eingetragen sind.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte

      der Steuer, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund.

Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und

nicht älter als 6 Monate sind.

 

§ 7

Steuerbefreiung

 

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das halten von

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigen Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
  3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
  4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
  5. Hunde, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
  6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- und ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf der Straße gelassen werden;
  7. Blindenführhunden;
  8. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

 

§ 8

Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

 

Steuerermäßigung oder Steuerbefreuung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;
  2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist;
  3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind;
  4. in den Fällen des § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 Ziffer 6 ordnungsmäßige Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

 

§ 9

Steuerfreiheit

 

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.

 

§ 10

Meldepflichten

 

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der

     Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des vierten Monats

     nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldepflicht beginnt im Falle des § 3 Abs.2 nach

     Ablauf des Monats.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im

     Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des

     Erwerbers anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der

      Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4) Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus, die bei er Abmeldung des Hundes wieder

      abgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder

      seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen.

      Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters

      ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch

      Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes

      soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden.

      Meldet sich der Halter des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt

      er der Gemeinde entstandenen Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht, so wird

      nach § 12 verfahren.

 

§ 11

Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

 

(1)   Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Rechnungsjahr.

(2)   Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15.Mai, 15. August, 15. September jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die volle Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.

 

§ 12

Beitreibung der Steuer

 

(1)   Hunde, für die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann und die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuss des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalte ausgezahlt.

(2)   Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Stadt über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

 

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Gemäß § 5 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig einer Meldepflicht nach § 10 dieser Satzung nicht nachkommt.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3)   Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten ist der Amtsvorsteher des Amtes Gnoien.

 

§ 14

 

Bei Außerkrafttreten einzelner Teile dieser Satzung tritt damit nicht die gesamte Satzung außer Kraft.

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft.

 

 

ausgefertigt:

 

Behren-Lübchin, den 22.12.2000

 

 

 

 

Bürgermeister