H a u p t s a t z u n g
der Gemeinde Behren-Lübchin
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hat die Gemeindevertretung Behren-Lübchin am 16.03.2000 und nach Durchführung des Anzeige-verfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Hauptsatzung der Gemeinde Behren-Lübchin erlassen.
§ 1
Name/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Behren-Lübchin führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift
GEMEINDE BEHREN-LÜBCHIN
LANDKREIS GÜSTROW.
(2) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der Bürgermeister kann leitenden Bediensteten der Amtsverwaltung die Führung des Dienstsiegels übertragen.
§ 2
Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister beruft nach Erfordernis eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertreter beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorgesehen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 3
Gemeindevertretung
(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.
(2) Die Tätigkeit der Gemeindevertreter regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(4) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
4. Vergabe von Aufträgen
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 4 in öffentlicher Sitzung behandeln.
(5) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von einundzwanzig Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 4
Ausschüsse
(1) Folgender beratender Ausschuss wird gemäß § 36 KV M-V aus drei Gemeindevertretern
gebildet:
Haupt- und Finanzausschuss 3 Mitglieder
mit den Aufgaben:
· Finanz- und Haushaltswesen
· Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben.
(2) Weitere zeitweilige Ausschüsse können gebildet werden.
(3) Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich.
§ 5
Bürgermeister/Stellvertreter
(1) Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Er und seine Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.
(2) Er trifft Entscheidungen nach Par. 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
1. § 22 Abs. 4 KV M-V, Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind,
unterhalb der Wertgrenze von 1.500,00 DM sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb
der Wertgrenze von 800,00 DM der Leistungsrate
2. § 22 Abs. 4 KV M-V, Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von
10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00 DM sowie bei
außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 DM je Ausgabenfall
3. bei Veräußerung von Gemeindevermögen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der
Wertgrenze von 1.000,00 DM, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres
zurückgezahlt werden, bis zu 20.000,00 DM sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen
des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 100.000,00 DM.
4. im Rahmen des § 22 Abs. 4 Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 DM
5. im Rahmen des § 22 Abs. 4 Nr. 5 bei Verträgen bis zu 10.000,00 DM.
(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2
zu unterrichten.
(4) Erklärungen der Gemeinde i.S.d. Par. 39 Abs. 2 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von
1.500,- DM bzw. von 500,- DM bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei
5.000,- DM.
(5) Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
§ 6
Entschädigung
(1) Der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung bei Abwesenheit des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gewährt.
Ein Sitzungsgeld wird während der Dauer der Vertetung nicht zusätzlich gezahlt.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach der Verordnung.
(4) Die Mitglieder der Ortsteilvertretung erhalten nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ortsteilvertretung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach der Verordnung.
(5) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach der Verordnung.
(6) Der Vorsitzende der Ortsteilvertretung erhält nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung und ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Ist der Vorsitzende gleichzeitig Fraktionsvorsitzender, erhält er kein Sitzungsgeld.
(7) Vorsitzende der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach der Verordnung .
(8) Mitgliedern der Gemeindevertretung, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern der Ausschüsse, die in unselbständiger Arbeit stehen oder Inhaber von Betrieben sind, die allein von der Tätigkeit des Betriebsinhabers abhängig sind, ist auf Antrag neben dem Sitzungsgeld der nachgewiesene entgangene Arbeitsverdienst zu erstatten.
(9) Bereitet der Nachweis des entgangenen Arbeitsverdienstes im Einzelfall besondere Schwierigkeiten, ist dem Antragsteller auch der anhand vorliegender beweiskräftiger Unterlagen (Steuerbescheide, Steuererklärungen, Jahresbilanzen usw.) glaubhaft gemachte Verdienstausfall bis zur Höhe des doppelten Sitzungsgeldes zu ersetzen.
(10) Mitglieder der Gemeindevertretung, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse, die Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlich tätigen Bürger erhalten für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Gesetz über die Reise- und Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Beamten und Richter des Landes M-V.
§ 7
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und andere, nach Rechtsvorschriften vorzunehmende öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Behren-Lübchin, erfolgen in ihrem vollen Wortlaut im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Gnoien "Gnoiener Amtskurier".
Das Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird an alle Haushalte des Amtes Gnoien kostenlos verteilt. Einzelexemplare des "Gnoiener Amtskurier" sind kostenlos in der Amtsverwaltung des Amtes Gnoien, Teterower Straße 11a, 17179 Gnoien erhältlich. Der Bezug als Einzelexemplar oder im Abonnement kann gegen Erstattung der Versandkosten unter folgender Adresse beantragt werden:
Der Amtsvorsteher des Amtes Gnoien, Teterower Str. 11a, 17179 Gnoien.
(2) Ist diese Form der Bekanntmachung infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang. Die Aushangfrist beträgt mindestens 14 Tage. Die Tage des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet. Die öffentliche Bekanntmachung im Bekanntmachungsblatt ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes bewirkt.
(3) Vereinfachte Bekanntmachungen der Gemeinde Behren-Lübchin, insbesondere Tagesordnung, Zeit und Ort der öffentlichen Gemeindevertretersitzung, erfolgen durch öffentlichen Aushang.
Aushangtafeln befinden sich an folgenden Standorten:
Behren-Lübchin - Lebensmittelverkaufsstelle gegenüber Haus-Nr. 37
Viecheln - bei der Lebensmittelverkaufstelle
Samow - neben Haus Nr. 08
Duckwitz - gegenüber Haus Nr. 06
Bäbelitz - neben Haus Nr. 10
Groß Nieköhr - Dorfstraße 16
Klein Nieköhr - Kulturbaracke
(4) Karten, Pläne und Verzeichnisse, als Bestandteil einer Satzung, sind in dieser zu bezeichnen und werden während der Dienststunden im Amtsgebäude des Amtes Gnoien, Teterower Straße 11a in 17179 Gnoien zur Einsicht ausgelegt.
Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
Die öffentliche Bekanntmachung ist bewirkt, wenn der Wortlaut der Satzung bekanntgemacht worden ist.
§ 8
Ortsteil/Ortsteilvertretung
(1) Das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Groß Nieköhr mit den Orten Groß Nieköhr, Klein Nieköhr und Neu Nieköhr ist ein Ortsteil der Gemeinde Behren-Lübchin. Für diesen Ortsteil wird eine Ortsteilvertretung gewählt.
(2) Es werden 5 Mitglieder in die Ortsteilvertretung gewählt.
(3) Die Ortsteilvertreter haben Anspruch auf Entschädigung nach § 6 dieser Hautpsatzung.
§ 9
Aufgaben der Ortsteilvertretung
(1) Die Ortsteilvertretung berät die Gemeindevertretung und den Bürgermeister in allen für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten. Sie wird zu allen Maßnahmen von öffentlichem Interesse zur Stellungnahme aufgefordert.
(2) Die Ortsteilvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Einwohner zu befassen,
2. die im Ortsteil tätigen Institutionen, Vereine, Initiativen, Parteien und sonstigen
demokratischen Vereinigungen im Sinne eines Interessenausgleichs anzuhören.
§ 10
Wahl der Ortsteilvertretung
(1) Die Ortsteilvertretung wird spätestens 4 Monate nach der Kommunalwahl gewählt. Eine Ausnahme davon bildet die Wahl der Ortsteilvertretung für die Zeit vom Inkrafttreten dieser Satzung bis zur Kommunalwahl 2004.
(2) Die Zusammensetzung der Ortsteilvertretung folgt dem in dem Ortsteil erzielten Wahlergebnis.
(3) Die Wahl eines Nachfolgers wird entsprechend § 32 Abs. 2 KV M-V durchgeführt.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 24.11.1998 und die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 01.11.1999 außer Kraft.
ausgefertigt:
Behren-Lübchin, den 06.04.2000
Bürgermeister