Hauptsatzung

der Gemeinde Altkalen

 

Auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V Nr. 14 vom 29.07.2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 23.02.2012 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung der Gemeinde Altkalen erlassen:

 

§ 1

Name / Dienstsiegel

 

(1)      Die Gemeinde Altkalen besteht aus den Ortsteilen Altkalen, Alt Pannekow, Damm, Granzow, Kämmerich, Kleverhof, Lüchow, Neu Pannekow und Rey.

 

(2)      Die Führung des Dienstsiegels ist der Bürgermeisterin vorbehalten. Die Bürgermeisterin kann leitenden Bediensteten der Amtsverwaltung die Führung des Dienstsiegels übertragen.

 

(3)      Die Gemeinde Altkalen führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteiles Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift „GEMEINDE ALTKALEN“.

 

§ 2

Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

 

(1)      Die Bürgermeisterin beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

 

(2)      Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsange-legenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

 

(3)      Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie an die Bürgermeisterin zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Dies gilt entsprechend auch für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeinde-vertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorgesehen.  

 

(4)      Die Bürgermeisterin ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindever-tretung über wichtige Angelegenheiten zu berichten.

 

 

 

 

 

 

§ 3

Gemeindevertretung

 

(1)      Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.

 

(2)      Die Tätigkeit der Gemeindevertreter regelt die Geschäftsordnung.

 

(3)      Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

 

(4)      Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.      einzelne Personalangelgenheiten außer Wahlen

2.      Steuer- und Abgabenangelgenheiten Einzelner

3.      Grundstücksgeschäfte

 

Die Gemeindevertretung hat die vorstehend bezeichnete Angelegenheit in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für nicht öffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

 

(5)      Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von einundzwanzig Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 4

Ausschüsse

 

(1)      Folgende beratende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

        a) Finanzausschuss

            mit 5 Mitgliedern – davon 3 Mitglieder der Gemeindevertretung und 2 sachkundige

                                             Einwohnerinnen oder Einwohner

             Aufgaben:                                                                               

            - Finanz- und Haushaltswesen                                               

            - Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben                

 

       b) Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr    

             mit 5 Mitgliedern – davon 3 Mitglieder der Gemeindevertretung und 2 sachkundige

                                             Einwohnerinnen oder Einwohner

            Aufgaben:                                                                               

            - Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung 

            - Hoch-, Tief-, Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege          

                        - Kleingartenanlagen

                        - baurechtliche Angelegenheiten

 

        c) Ausschuss für Schule, Kultur und Sport 

           mit 5 Mitgliedern – davon 3 Mitglieder der Gemeindevertretung und 2 sachkundige

                                            Einwohnerinnen oder Einwohner

            Aufgaben:                                                                             

            - Schülerangelegenheiten                                                     

            - Kindereinrichtungen                                                          

            - Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung,

              Fremdenverkehr

       

  d) Rechnungsprüfungsausschuss

            mit 3 Mitgliedern – davon 2 Mitglieder der Gemeindevertretung und 1 sachkundige

                                             Einwohnerin oder sachkundiger Einwohner

 

             Aufgaben:                                                                               

             - Begleitung der Haushaltsrechnung,                                                    

     - Prüfung der jährlichen Haushaltsrechnung

 

(2)      Weitere zeitweilige Ausschüsse können gebildet werden.

 

(3)      Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

 

§ 5

Bürgermeister / Stellvertretung

 

(1)      Der Bürgermeisterin obliegen die ihr gesetzlich und übertragenen Aufgaben. Sie ist gleichzeitig Vorsitzende der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung wählt für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte eine oder einen 1. und eine oder einen 2. Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Stellvertretung durch die gewählten Personen beschränkt sich auf die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und den Vorsitz in der Gemeindevertretung.

 

(2)      Die Bürgermeisterin entscheidet ferner über

 

a)        Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurück gezahlt werden bis zu 10.000,00 € sowie die Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haus-haltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 50.000,00 €,

b)       Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.000,00 €,

c)        Die Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 2.000,00 € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 2.000,00 € je Ausgabefall,

d)       die Veräußerung von Gemeindevermögen und Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 €,

e)        die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichzuachtende Rechtgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 €,

f)         das Einwerben von Spenden, Schenkungen und über die Entgegennahme von Ange-boten von Zuwendungen. Weiterhin entscheidet die Bürgermeisterin über deren Annahme und Vermittlung bis zu einer Höhe von 100,00 €.                                                                                                                                          

 

(3)      Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidung im Sinne des Absatzes 2 zu unterrichten.

 

(4)      Erklärungen der Gemeinde im Sinne des § 39 Absatz 2 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 2.500,00 € pro Monat können von der Bürgermeisterin allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die Wertgrenze bei 5.000,00 €.

 

(5)      Die Bürgermeisterin ist zuständig, für den Verzicht auf das Vorkaufsrecht der Gemeinde. Die Bürgermeisterin ist auch zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB befugt. Alle Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die Bürgermeisterin im Einvernehmen mit den 1. und 2. Stellvertretern der Bürgermeisterin. Sofern kein Einvernehmen besteht oder vom Vorkaufsrecht der Gemeinde Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung. Die Bürgermeisterin unterrichtet die Gemeindevertretung fortlaufend über die getroffenen Maßnahmen.

 

§ 6

Verträge mit Gemeindevertretern

 

(1)      Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertretern, der Bürgermeisterin und/oder juristischen Personen, an denen Gemeindevertreter oder die Bürgermeisterin beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.000,00 € und bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 € halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag auch ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 € hält.

 

(2)      Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen nach Absatz 1 zu unterrichten.

 

§ 7

Entschädigung

 

(1)      Die Bürgermeisterin erhält funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 600,00 € im Monat.

 

(2)      Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin wird bei Verhinderung des Vertretenden für die Dauer der Stellvertretung eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe von 600,00 € gewährt. Eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung wird während der Dauer der Vertretung nicht zusätzlich gezahlt.

 

(3)      Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 26,00 €.

 

(4)      Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 26,00 € für die Teilnahme an Ausschusssitzungen.

 

(5)      Vorsitzende der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 €.

 

(6)      Mitgliedern der Gemeindevertretung und sachkundigen Einwohnerinnen oder Ein-wohnern ist neben den Aufwandsentschädigungen der entgangene Arbeitsverdienst in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen.

 

(7)      Ehrenamtlich Tätige erhalten für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach der jeweils geltenden Landesreisekostenvergütung.

 

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)       Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und der aufgrund von Rechts-vorschriften bekanntzugebenen Angelegenheiten erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Gnoien, dem „Gnoiener Amtskurier“.

 

(2)       Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint 11 x jährlich sonnabends, ist dieser zugleich ein Feiertag, am Werktag davor; es wird an alle Haushalte geliefert. Das amtliche Bekanntmachungsblatt kann bei Erstattung der Portokosten einzeln bzw. im Abonnement bezogen werden. Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.

 

(3)       Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Karten, Plänen, Zeichnungen und Verzeichnissen als Bestandteil einer Satzung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Gnoien hingewiesen. Sie werden zur Einsicht während der Dienststunden im Amtsgebäude des Amtes Gnoien, Teterower Straße 11 a, 17179 Gnoien ausgelegt.
Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

(4)       Vereinfachte Bekanntmachungen und Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Standorten:

 

Altkalen                       -          vor dem Dorfgemeinschaftshaus,

Darguner Straße 19

Ziegelei                        -          gegenüber Ziegelei Nr. 6

Damm                         -          Damm 1

Alt Pannekow              -          Kreuzung nach Granzow

Neu Pannekow            -          Haus Nr. 6

                        Granzow                     -          an der Kreuzung

Lüchow                       -          Dorfmitte, Abzweig nach Rey

Kleverhof                    -          Dorfstraße 23

Kämmerich                  -          Dorfmitte/Bushaltestelle

Rey                             -          neben der Bushaltestelle auf der rechten Seite in

Richtung Jördenstorf

 

Absatz 3 Satz 4 ist gleichfalls anzuwenden.

 

(5)       Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 unverzüglich nachgeholt.

 

(6)       Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 19.03.2005, die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 14.01.2005 sowie die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 19.06.2009 außer Kraft.

 

 

 

ausgefertigt:

Altkalen, den 21.06.2012 

 

 

 

Renate Awe

Bürgermeisterin