H a u p t s a t z u n g
der Gemeinde A l t k a l e n
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 19.03.2003 und nach Durchführung des Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Hauptsatzung der Gemeinde Altkalen erlassen.
§ 1
Name/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Altkalen besteht aus den Ortsteilen Alt Pannekow, Altkalen, Damm, Granzow, Granzow Ausbau, Kämmerich, Kleverhof, Lüchow, Neu Pannekow und Rey.
(2) Die Gemeinde Altkalen führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift
GEMEINDE ALTKALEN
LANDKREIS GÜSTROW.
(3) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der Bürgermeister kann leitenden Bediensteten der Amtsverwaltung die Führung des Dienstsiegels übertragen.
§ 2
Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister beruft nach Erfordernis eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertreter beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorgesehen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 3
Gemeindevertretung
(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.
(2) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
2. Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
4. Vergabe von Aufträgen
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 4 in öffentlicher Sitzung behandeln.
(5) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von einundzwanzig Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 4
Ausschüsse
(1) Folgende beratende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
a) Finanzausschuss mit 5 Mitgliedern
- Finanz- und Haushaltswesen 2 sachkundige Einwohnerinnen/
- Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben Einwohner
b) Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr mit 7 Mitgliedern
Aufgaben: (4 Gemeindevertreter und
- Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung 3 sachkundige Einwohnerinnen/
- Hoch-, Tief-, Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege Einwohner
- Kleingartenanlagen
- baurechtliche Angelegenheiten
c) Ausschuss für Schule, Kultur und Sport mit 5 Mitgliedern
Aufgaben: (3 Gemeindevertreter und
- Schülerangelegenheiten 2 sachkundige Einwohnerinnen/
- Kindereinrichtungen Einwohner
- Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung,
Fremdenverkehr
(2) Weitere zeitweilige Ausschüsse können den Erfordernissen entsprechend gebildet
werden.
(3) Die Sitzungen der unter 1a und 1b genannten Ausschüsse sind nicht öffentlich.
Der unter 1c genannte Ausschuss tagt in öffentlicher Sitzung.
§ 5
Bürgermeister/Stellvertreter
(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach Par. 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
1. Nach § 22 Abs. 4 KV M-V, Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind,
unterhalb der Wertgrenze von 750,00 Euro sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb
der Wertgrenze von 400,00 Euro der Leistungsrate
2. Nach § 22 Abs. 4 KV M-V, Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von
10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 250,00 Euro sowie bei
außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 500,00 Euro je Ausgabenfall
3. bei Veräußerung von Gemeindevermögen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der
Wertgrenze von 500,00 Euro, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres
zurückgezahlt werden, bis zu 10.000,00 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen
des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 50.000,00 Euro
4. im Rahmen des § 22 Abs. 4 Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro
5. im Rahmen des § 22 Abs. 4 Nr. 5 bei Verträgen bis zu 5.000,00 Euro.
Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der VOL bis zum Wert von 500,00 Euro und nach der VOB bis zum Wert von 2.500,00 Euro.
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1
zu unterrichten.
(3 Erklärungen der Gemeinde i.S.d. Par. 39 Abs. 2 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von
750,00 Euro bzw. von 250,00 Euro bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei
2.500,00 Euro.
(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs. 1 und 3 BauGB und über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB. Er ist auch zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern vom Vorkaufsrecht der Gemeinde Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung. In allen Entscheidungen nach Satz 1 soll der Bürgermeister eine Stellungnahme des Bauausschusses einholen. Er unterrichtet die Gemeindevertretung fortlaufend über die getroffenen Maßnahmen.
§ 6
Entschädigung
(1) Der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwands-entschädigung in Höhe des Höchstsatzes dieser Verordnung.
(2) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gewährt.
Ein Sitzungsgeld wird während der Dauer der Vertretung nicht zusätzlich gezahlt.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach dieser Verordnung.
(4) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach dieser Verordnung.
(5) Vorsitzende der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes nach der Entschädigungs-verordnung.
§ 7
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und andere, nach Rechtsvorschriften vorzunehmende öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Altkalen, erfolgen in ihrem vollen Wortlaut im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Gnoien "Gnoiener Amtskurier".
Das Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird an alle Haushalte des Amtes Gnoien kostenlos verteilt. Einzelexemplare des "Gnoiener Amtskurier" sind kostenlos in der Amtsverwaltung des Amtes Gnoien, Teterower Straße 11a, 17179 Gnoien erhältlich. Der Bezug als Einzelexemplar oder im Abonnement kann gegen Erstattung der Versandkosten unter folgender Adresse beantragt werden:
Der Amtsvorsteher des Amtes Gnoien, Teterower Str. 11a, 17179 Gnoien.
(2) Ist diese Form der Bekanntmachung infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang. Die Aushangfrist beträgt mindestens 14 Tage. Die Tage des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet. Die öffentliche Bekanntmachung ist im Bekanntmachungsblatt nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes bewirkt.
(3) Vereinfachte Bekanntmachungen der Gemeinde Altkalen, insbesondere Tagesordnung, Zeit und Ort der öffentlichen Gemeindevertretersitzung, erfolgen durch öffentlichen Aushang.
Aushangtafeln befinden sich an folgenden Standorten:
Altkalen - Dorfplatz, vor der alten Schule
Ziegelei - Anschlagkasten gegenüber Dorfstraße 48
Damm - linke Seite, hinter Fam. Buschmann, Damm 1
Alt Pannekow - Kreuzung nach Granzow
Neu Pannekow - Haus Nr. 6 (Anschlagkasten)
Granzow - Kreuzung, Weg Pilzuhn
Lüchow - Abzweig Rey
Kleverhof - Dorfstraße 23/ehemalige Verkaufsstelle
Kämmerich - Dorfmitte/Bushaltestelle
Rey - Bushaltestelle auf der rechten Seite in Richtung Jördenstorf
(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Sie werden während der Dienststunden im Amtsgebäude des Amtes Gnoien, Teterower Straße 11a in 17179 Gnoien zur Einsicht ausgelegt.
Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.
§ 8
Stellvertreter für das zusätzliche Mitglied der Gemeinde im Amtsausschuss
Die Gemeinde wählt für das zusätzliche Mitglied im Amtsausschuss eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 01.11.1999, die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 25.09.2000 und die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 01.11.2002 außer Kraft.
ausgefertigt:
Altkalen, den 08.05.2003
Thürkow
amt. Bürgermeister