Satzung des Amtes Gnoien
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Auf der Grundlage des § 129 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.07.2006 (GVOBI. M-V S. 539) sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V S. 146) wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss am 13.12.2006 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gebührengegenstand
(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen) oder sonstige Tätigkeiten des Amtes Gnoien im eigenen Wirkungskreis, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
(2) Für Leistungen, die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung
von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.
§ 2
Gebührenfreiheit
(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für:
a) mündliche Auskünfte,
b) Amtshandlungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
c) Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
d) Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
e) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen,
f) Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung; ferner Bescheinigungen, die zur Erlangung von Arbeitsvergütungen, Vergünstigungen für Hilfsbedürftige und ähnliches benötigt werden,
g) Leistungen, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Gebühren betreffen.
(2) Von Verwaltungsgebühren sind ferner befreit:
a) das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die
Leistungen der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft
oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4
Abs. 1 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und
Hochbaus handelt;
b) die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit
gewährleistet ist;
c) die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die
Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im
Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.
(3) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 2 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die denen im Abs. 2 nach ihren Satzungen oder sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
(4) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 3
Höhe der Gebühren
(1)Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(2) Sieht der Gebührentarif Rahmensätze für eine Gebühr vor, wird bei der Festlegung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner berücksichtigt.
§ 4
Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und Widersprüchen
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbige bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei Vornahme zu erheben wäre.
(1)Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden
Gebühr.
§ 5
Auslagen
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.
Zu ersetzen sind insbesondere
a) im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Informations- und Kommunikationstechnik,
b) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
c) Zeugen- und Sachverständigenkosten,
d) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
e) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
f) Zustellungs- und Nachnahmekosten.
Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.
§ 6
Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Gebühr oder zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung der Gebühren, Erstattungspflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebühr entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistungen unbeschadet des § 4 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung usw. ausgehändigt wird.
(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.
(5) Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Gnoien vom 10.03.1993 außer Kraft.
Gnoien, den 14.12.2006
B. Z i e g l e r
Amtsvorsteher
Gebührentabelle zur Satzung des Amtes Gnoien über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Tarifstelle Gegenstand/Gebührenkalkulation Gebühr in EUR
3.
Vervielfältigungen,
die mit Bürodruckgeräten erstellt werden,
bis Format DIN A 4 je Seite 1,00
4.
Vervielfältigungen,
die mit Bürodruckgeräten erstellt werden ab
Format DIN A 3 je Seite
1,25 bis
2,50
6.
Vervielfältigungen,
die mit Fotokopier- oder ähnlichen Geräten
(schwarz/weiß) erstellt werden, ab Format DIN A 3 je Seite 0,50
bis 1,50
7.
Vervielfältigungen,
die mit Farbkopiergeräten erstellt werden, bis
Format DIN A 4 je Seite 0,50
bis 1,00
8. Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und Negativen 2,00
9. Beglaubigungen von Abschriften je Seite 1,50
von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, durch
Mitarbeiter für jede angefangene Viertelstunde
13. Gebühr für schriftliche Auskünfte, soweit sie in dieser 11,00
Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, für jede
angefangene Viertelstunde
14. Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, soweit 11,00
nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, für jede angefangene Viertelstunde
Auszügen usw. für jede angefangene halbe Stunde
Hundesteuermarken
22. Bescheinigung nach BauGB über die Nichtausübung von 16,00 bis 24,00
Vorkaufsrechten und vergleichbaren Bescheinigungen
23. Sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB 16,00 bis 24,00
24. Erteilung von Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen, 16,00 bis 24,00 Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch
25. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung 48,00
Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen
Anlagen ausgeführt werden, je angefangene Stunde der Beaufsichtigung
26. Genehmigung zur Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen 8,00 bis 24,00